Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Hilfe für Quilmes e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bottrop nach seiner Eintragung unter der Registernummer 708 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein sieht seine Aufgabe in der materiellen und ideellen Unterstützung pastoraler, sozialer und mildtätiger Projekte in Argentinien. Die Unterstützung gilt in erster Linie den Aufgaben und Projekten der Pfarrei San Martin de Porres in 1888 Florencio Varela, Buenos Aires/Argentinien, die zum Bistum Quilmes gehört. Darüber hinaus sieht er in zweiter Linie seine Aufgabe in der Unterstützung von Aufgaben und Projekten im Bistum Quilmes.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke i. S. des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (z. Z. 51 ff. Abgabenordnung).
  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. Unterstützung der Pfarrgemeinde San Martin de Porres bei der Unterhaltung der Pfarrkirche und der pfarrgemeindlichen Gebäude.
    2. Unterstützung der diakonischen Aufgaben der Pfarrgemeinde San Martin de Porres z. B. in den Bereichen der Jugendhilfe, Altenhilfe, Krankenbetreuung, Behindertenbetreuung, Mittelloser und Bedürftiger etc.
    3. Unterstützung der Pfarrgemeinde in der Trägerschaft des Kinderhauses, der Volksküchen und anderer sozial-caritativer Einrichtungen der Pfarrgemeinde.
    4. Unterstützung von pastoralen und sozialen Aufgaben der Katholischen Kirche in Argentinien, insbesondere im Bistum Quilmes.
    5. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland und Argentinien für die Pfarrei San Martin de Porres, die Arbeit der Katholischen Kirche in Argentinien und Anliegen der Katholischen Kirche in Lateinamerika.
    6. Kontaktaufnahme zu den großen Hilfswerken kirchlicher und weltlicher Art sowie zu staatlichen Institutionen für wirtschaftliche und soziale Hilfe.
    7. Beschaffung von finanziellen Mitteln für die unter a)-f) beispielhaft genannten Zwecke.

Der Verein wird für diese Zwecke zu Spenden aufrufen und über die Aktivitäten informieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift beantragte Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein, ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes
    2. Streichung von der Mitgliederliste
      Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
    3. Austritt aus dem Verein
      Der Austritt kann jederzeit erfolgen und wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand wirksam.
    4. Ausschluss
      Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  4. Die Mitglieder des Vereins haben die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu leisten.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. Die Festlegung der Rahmenbedingungen der Vereinstätigkeit für das Geschäftsjahr auf der Grundlage der Satzung
    2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    3. Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
    4. Die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr
    5. Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern
    6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    7. Beschluss eines Mitgliedsbeitrages, der in einer Beitragsordnung festgelegt wird
    8. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes

§ 7 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal durch den/die Vorsitzende(n) oder durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
  2. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus so oft einzuberufen, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern. Sie ist außerdem binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vor sitzende(n) unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
  5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen außer bei Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen und darüber hinaus auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.
  7. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder über eine Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Tatbestand ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter(in) und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern
    1. Dem/der Vorsitzenden

    2. Dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Dem Schriftführer / der Schriftführerin
    4. Dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
    5. Drei Beisitzern / Beisitzerinnen
  2. Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Beisitzer aus Argentinien kooptieren.
  3. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
  4. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitglieder- versammlung für diese Zeit bis zur Neuwahl des Vorstandes ein anderes Vereinsmitglied in das freigewordene Vorstandsamt.
  5. Vorstand i. S. des 26 BGB sind die in Abs. 1 unter Ziffer a) bis e) genannten Personen. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen wenigstens einer/eine der/die Vorsitzende oder stellvertretende(r) Vorsitzende(r) ist.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den gesetzlichen Bestimmungen, nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
    1. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
    2. Die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Planung, Beschluss und Durchführung der Aufgaben im Sinne der Vereinszwecke gem. 2 Ziffer 3 der Satzung.
    4. Beschlussfassung über einen Plan zur Verteilung des Spendenaufkommens und der steuerrechtlich zulässigen Rücklagenbildung
    5. Jahresabschluss zur Vorlage an die Mitgliederversammlung
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme eines Mitgliedes und Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste

§ 10 Einberufung und Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres einzuberufen und darüber hinaus so oft, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern.
  2. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Beachtung einer Ladungsfrist von einer Woche. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen 2 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden – soweit die Satzung nichts anderes vorsieht – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin den Ausschlag.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  5. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Sitzungsleiter(in) und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und danach allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
  6. Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Verfahren durch Zustimmung aller Vorstandsmitglieder herbeigeführt werden.
  7. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Barauslagen können erstattet werden.

§ 11 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Bistum Quilmes, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke der Pfarrei San Martin de Porres und der Diözese Quilmes zu verwenden hat.